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Allgemeine GeschäftsbedingungenTANGENT Modelltechnik GmbH - Stand 2004
1. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
2. Angebot, Angebotsunterlagen
(3) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir innerhalb von 4 Wochen annehmen.
(4) An Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Kalkulationen, Forschungs- und Entwicklungsergebnissen und sonstigen Unterlagen - auch in datentechnischer Form-behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte oder der Eigenverwendung bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Besteller verpflichtet sich, die ihm von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Entwicklungsergebnisse keinem Dritten zugänglich zu machen und auf unsere Anforderung einschließlich sämtlicher eventuell angefertigten Kopien unverzüglich an uns zurückzugeben. Zuwiderhandlungen hiergegen berechtigen uns zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort netto (ohne Abzug – spätestens eingehend innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum) zur Zahlung fällig. Wird keine abweichende Individualkondition vereinbart, gilt je Auftrag 100% Vorauskasse. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Die Preise sind Netto-Festpreise. Wir sind vier Monate an unsere Preise gebunden. Treten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluß Material-, Preis- oder Lohn- und Gehaltserhöhungen ein, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzugleichen. Sollten Steuern, Abgaben oder öffentliche Beiträge, Gebühren usw. angehoben werden, so können wir den Preis unabhängig von Fristen entsprechend anpassen.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferfrist
(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
(3) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
(4) Kommen wir in Verzug, kann der Besteller sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5% des Netto-Bestellwertes, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Bestellwertes für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
(5) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
(6) Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung, die über in Abs. 4 genannte Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird; die Beweislast ändert sich hierdurch nicht zum Nachteil des Bestellers. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.
(7)Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Schadensersatz oder Minderung verlangt.
(8) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Unsere Lieferpflicht ruht insbesondere, wenn der Besteller mit einer Zahlung in Verzug ist, auch wenn die Zahlungsverpflichtung auf Grund anderer Bestellungen besteht.
(9) Annullierungskosten: Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
5. Abnahme und Gefahrenübergang
(1)Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe an unserem Firmensitz. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller ist zur Abnahme des Liefergegenstand innerhalb derselben Frist verpflichtet, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert. (2) Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. In diesem Fall verweisen wir auf §7 Abs. 10.
(3) Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen oder gerät er aus anderen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung bzw. des Beginns des Annahmeverzugs auf den Besteller über.
6. Sachmängel
Der Kunde ist für die Beistellung vollständiger technischer Unterlagen und Prüfkriterien verantwortlich. Erhalten wir vom Kunden keine Detailvorgaben und Qualitätskriterien, so fertigen wir nach freiem Ermessen. Toleranz- und Ausfertigungsschwankungen sind somit kein Grund zur Mängelrüge. Für Sachmängel aus Vorgabenabweichung haften wir wie folgt:
(1) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, der in unserer Verantwortung liegt, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Mängelansprüche des Bestellers können wir auch dadurch erfüllen, dass wir Baugruppen oder Austauschbaugruppen ersetzen. Ersetzte Teile gehen in unser uneingeschränktes Eigentum über.
(2)Der Besteller hat offensichtliche Sachmängel uns gegenüber unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Zugang, schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Entdecken, schriftlich zu rügen. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang nach Ziffer 5.
(3)Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln einbehalten werden - maximal jedoch 20% des Rechnungswertes. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine unzweifelhafte Mängelrüge schriftlich geltend gemacht worden ist. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, zu widersprechen und uns entstandene Aufwendungen ersetzt zu verlangen. (4) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(7)Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport -, Wege -, Arbeits -, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Hat der Besteller den Liefergegestand vor einer Verbringung an einen anderen Ort als seine Niederlassung nicht geprüft und Sachmängel schriftlich gerügt hat, ist jeglicher Anspruch aus Transport -, Wege -, Arbeits -, und Materialkosten ausgeschlossen.
(8)Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gilt ferner Abs. 8 entsprechend.
(9)Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 8. Weitergehende oder andere als unter Ziffer 6 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen Sachmangels sind ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das verlängerte und erweiterte Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
(3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(4)Gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
(5)Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns ihm und uns vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(7) Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
(8) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert den Wert der durch sie zu sichernden, nicht beglichenen Forderungen mehr als 20 % übersteigt.
(10) Ist eine Forderung gegen den Besteller uneinbringbar und können wir unser Eigentum nicht einfordern oder einbringen, so gehen mit einer Einspruch- oder Erfüllungsfrist von 14 Tagen nach schriftlicher Ankündigung alle Rechte aus dem betroffenen Vorgang oder Projekt auf uns über. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Produkte selbst direkt am freien Markt zu liquidieren, bis unsere Forderungen erfüllt sind.
8. Sonstige Schadensersatzansprüche
(1)Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
(2)Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, für Gesundheitsschäden, wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Gesundheitsschäden vorliegen oder wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird.
9. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich jedoch auf 10% des Nettobestellwertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Gesundheitsschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(2) Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer 4 (Lieferfrist) zur Anwendung.
(3) Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4 Abs. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel
(1)Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 6 Abs. 2 bestimmten Frist wie folgt:
(2)Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
(3)Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8.
(4)Die vorstehenden Verpflichtungen für uns bestehen nur, soweit uns der Besteller über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
(5)Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(6) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 6 Abs. 4, 5 und 9 entsprechend.
(7) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 6 entsprechend.
(8) Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
(9) Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferten Produkte auf der Qualitätsstufe auszuzeichnen, die jeweils mit uns vereinbart wurde. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung sind wir wahlweise zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist Amstetten.
(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage beim Amtsgericht Geislingen/Steige oder Landgericht Ulm zu erheben. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
12. Sonstiges
(1) Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht nochmals widersprechen.
(2) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
(3) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
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