Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand: 01.12.2005

I. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen der Fa. Tangent Modelltechnik GmbH (im Folgenden: TA) gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen wird widersprochen, es sei denn, TA hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von TA gelten auch dann, wenn TA in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen TA und dem Besteller getroffen werden, richten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den ggf. im Einzelfall schriftlich niedergelegten Abreden. Mündliche Nebenabreden werden ausdrücklich ausgeschlossen.

II. Angebot, Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann TA innerhalb von 4 Wochen annehmen.

(2) An Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Formen, Kalkulationen, Forschungs- und Entwicklungsergebnissen und sonstigen Unterlagen - auch in datentechnischer Form- behält TA sich Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder der Eigenverwendung bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von TA. Der Besteller verpflichtet sich, die ihm von TA zur Verfügung gestellten Unterlagen und Entwicklungsergebnisse keinem Dritten zugänglich zu machen und auf die Anforderung von TA einschließlich sämtlicher eventuell angefertigten Kopien unverzüglich an TA zurückzugeben. Zuwiderhandlungen hiergegen berechtigen TA zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

III. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten die Preise von TA „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von TA eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort netto (ohne Abzug - spätestens innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum eingehend) zur Zahlung fällig. Wird keine abweichende Individualkondition vereinbart, gilt je Auftrag 100% Vorauskasse. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist TA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls Ta in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist TA berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist berechtigt, TA nachzuweisen, dass TA als Folge des Zahlungsverzugs kein höherer Schaden entstanden ist.

(4) Die Preise sind Netto-Festpreise. TA ist vier Monate an seine Preise gebunden. Treten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss Material-, Preis- oder Lohn- und Gehaltserhöhungen ein, so ist TA berechtigt, die Preise von TA entsprechend anzugleichen.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von TA anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferfrist
(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn TA bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitteilt oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

(2) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Sphäre von TA liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern bzw. Zulieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von TA nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von TA werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller umgehend mitgeteilt.

(3) Teillieferungen sind innerhalb der von TA angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

(4) Kommt TA in Verzug, kann der Besteller sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5% des Netto-Bestellwertes, insgesamt jedoch insgesamt höchstens 5% des Netto-Bestellwertes für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

(5) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

(6) Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung, die über die in Ziff. 4 genannte Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer TA etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird. Die Beweislast ändert sich hierdurch nicht zum Nachteil des Bestellers. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.

(7) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von TA innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Schadensersatz oder Minderung verlangt.

(8) Eine Verletzung der Lieferverpflichtungen durch TA setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Lieferpflicht von TA ruht insbesondere, wenn der Besteller mit einer Zahlung in Verzug ist, auch wenn die Zahlungsverpflichtung auf Grund anderer Bestellungen besteht.

(9) Annullierungskosten: Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann TA unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

V. Abnahme und Gefahrenübergang
(1) Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe am Firmensitz, zur Zeit in Amstetten. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller ist zur Abnahme des Liefergegenstandes innerhalb derselben Frist verpflichtet, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.

(2) Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist TA nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

(3) Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen oder gerät er aus anderen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung bzw. des Beginns des Annahmeverzugs auf den Besteller über.

VI. Sachmängel
(1) Alle diejenigen Teile oder Leistungen werden nach Wahl von TA unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht, wenn diese innerhalb der Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Sachmangel aufweisen, sofern die Ursache des Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der Kunde ist für die Beistellung vollständiger technischer Unterlagen und Prüfkriterien verantwortlich, soweit die Parteien das vereinbart haben. Erhält TA vom Kunden keine Detailvorgaben und Qualitätskriterien, so konstruiert und fertigt TA nach dem Stand der Technik.

(2) Ist der Besteller Kaufmann, hat er offensichtliche Sachmängel TA gegenüber unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Zugang, schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Entdecken, schriftlich zu rügen.

(3) Sachmängelansprüche der Besteller verjähren in 2 Jahren. Etwas Anderes gilt, wenn die Besteller Kaufleute sind. Dann gilt eine Mängelgewährleistungsfrist von 12 Monaten. Die Frist für die Verjährung von Sachmängelansprüchen beginnt in jedem Fall mit Gefahrübergang.

(4) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln einbehalten werden - maximal jedoch 20% des Rechnungswertes. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine unzweifelhafte Mängelrüge schriftlich geltend gemacht worden ist. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist TA berechtigt, zu widersprechen und TA entstandene Aufwendungen ersetzt zu verlangen.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(7) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Hat der Besteller den Liefergegenstand vor einer Verbringung an einen anderen Ort als seine Niederlassung nicht geprüft und Sachmängel schriftlich gerügt hat, ist jeglicher Anspruch aus Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten ausgeschlossen.

(8) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen TA bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen TA gilt ferner VI. Abs. 4 entsprechend.

VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt im Eigentum von TA bis zur vollständigen Bezahlung durch den Besteller.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TA zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt - der Besteller ist zur umgehenden Herausgabe verpflichtet.

(3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch TA gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch TA schriftlich erklärt wird. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(4) Wenn die Besteller Kaufleute, juristische Personen öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, vereinbaren Besteller und TA die Geltung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. In diesem Fall ist der Besteller berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt TA jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen ihm und TA vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von TA, Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet TA sich, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann TA verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für TA vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, TA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt TA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(5) Werden die Liefergegenstände mit anderen, TA nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt TA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt diese Gegenstände für TA. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller TA unverzüglich davon zu benachrichtigen und TA alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von TA erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum von TA hinzuweisen. TA verpflichtet sich, die TA zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert den Wert der durch sie zu sichernden, nicht beglichenen Forderungen mehr als 20 % übersteigt.

(6) Ist eine Forderung von TA gegen den Besteller uneinbringbar und kann TA ihr Eigentum nicht einfordern oder einbringen, so gehen mit einer Einspruchs- oder Erfüllungsfrist von 14 Tagen nach schriftlicher Ankündigung alle Rechte aus dem betroffenen Vorgang oder Projekt auf TA über. In diesem Fall ist TA berechtigt, die Produkte selbst direkt am freien Markt zu liquidieren, bis die Forderungen von TA erfüllt sind.

VIII. Sonstige Schadensersatzansprüche

(1) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gegen TA, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder für Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird.

IX. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass TA die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich jedoch auf 10% des Nettobestellwertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Gesundheitsschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(2) Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von TA erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht TA das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern TA von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat TA dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, ist TA verpflichtet, Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen.

(2) Sofern ein Dritter gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, die auf die Verletzung von Schutzrechten durch TA zurück gehen, haftet TA gegenüber dem Besteller wie folgt: TA wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist TA dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.

(3) Die Pflicht von TA zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8.

(4) Die in X Ziff. 1 bis 3 geregelten Verpflichtungen für TA bestehen nur, soweit TA durch den Besteller über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt wurde, der Besteller eine Verletzung nicht anerkennt und TA alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von TA nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von TA gelieferten Produkten eingesetzt wird.

(5) Der Besteller ist verpflichtet, die von TA gelieferten Produkte auf der Qualitätsstufe auszuzeichnen, die jeweils mit TA vereinbart wurde. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung ist TA wahlweise zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.

XI. Rückgabe- und Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB können bei Fernabsatzverträgen ihre Bestellung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Ware uneingeschränkt und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Dazu muss die Ware nach vorheriger Absprache mit TA an TA zurück geliefert werden. Sollten Sie die Ware nicht zurückschicken können, lässt TA die Ware beim Besteller abholen. Bei Bestellungen bis zu € 40,00 trägt der Besteller die Rücksendekosten, bei Bestellungen mit einem Wert von über € 40,00 trägt TA die Rücksendekosten. Zur Abholung einer Sendung reicht: ein Anruf unter +49 7331 7159720 ein Fax an +49 7331 971621 oder eine Email an vertrieb@tangent-modelltechnik.com. Der Widerruf kann auch durch die freie Rücksendung der Kaufsache an: Tangent Modelltechnik GmbH - Industriestrasse 24 - D 73340 Amstetten erklärt werden. Die Fristen werden durch rechtzeitiges Absenden des Widerrufs auf festem Datenträger (Post, Fax) oder der Rücksendung der Kaufsache gewahrt. Bei vollständigen Angaben über den Absender, die zurück gesandte Ware und einer Rechnungskopie ist die Abwicklung der Retoure inklusive Rückerstattung des Kaufpreises durch TA am schnellsten möglich. Bei bereits erfolgter Ingebrauchnahme der Ware hat der Besteller TA Wertersatz zu leisten. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Bestellungen zur Lieferung von Sonderanfertigungen und Sonderbeschaffungen nach Kundenangaben (dazu gehören Sonderlackierungen, Wunsch-Finish, Speziallaminierungen usw.).

XII. Datenschutz
TA behält sich vor, Ihre Adresse für eine schnelle und fehlerfreie Bearbeitung in der EDV zu speichern. Die Behandlung der überlassenen Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstedatenschutzgesetzes.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist Amstetten.

(2) Wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand das Amtsgericht Geislingen/Steige bzw. das Landgericht Ulm vereinbart. TA ist in diesen Fällen berechtigt, nach seiner Wahl auch Klage am Hauptsitz des Bestellers zu erheben.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

XIV. Sonstiges
(1) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit TA geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von TA.

(2) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

(3) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform - dies gilt insbesondere auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
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